Satzung

Satzung

Satzung des Heimat- und Bürgervereins Stotel e. V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1.   Der Verein führt den Namen "Heimat- und Bürgerverein Stotel e.V." und hat seinen Sitz in der Gemeinde Loxstedt, Ortsteil Stotel, 
      Landkreis Cuxhaven.
2.   Die Rechtsform des Heimat und Bürgerverein Stotel e.V. ist der eingetragene Verein (e.V.).
3.   Registriert bei dem Amtsgericht Tostedt auf dem Registerblatt VR 110085.
 
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" 
      der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, der Kunst und Kultur. Der 
      Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb des „Kulturzentrum Alte Schule“
      die Mitwirkung bei der Verschönerung des Ortes und seiner näheren Umgebung im Einvernehmen mit der Gemeinde und in  
      gegenseitiger Unterstützung, durch die heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Bestrebungen, auch einschlägige 
      Veröffentlichungen zu fördern, durch das Ergreifen von Maßnahmen, die geeignet sind, die Lebensqualität zu erhalten bzw. 
      zu verbessern (z.B. Umweltschutz, kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen, usw.)
 2.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen 
      aus Mitteln des Vereins.
 4.  Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
      Vergütungen begünstigt werden.
5.   Entfällt - ist in § 10 enthalten
 
§ 3 Mitgliedschaft
1.   Mitglied kann jeder Einwohner oder interessierte Auswärtige werden.
2.   Vorstandsmitglied kann nur der werden, der in vollem Umfang geschäftsfähig ist. 
3.   Auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, geschlossene Vereine und Verbände sowie industrielle und gewerbliche 
      Betriebe, können Mitglied des Vereins werden. 
4.   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten der Beitrittserklärung und erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss 
      oder durch erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
5.   Die Austrittserklärung erfolgt in schriftlicher oder mündlicher Form gegenüber dem Vorstand, sie ist nur zum Jahresende zulässig.
6.   Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand 
      ist oder vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Gegen diesen Beschluss kann Einspruch erhoben werden, über den die Mitglieder-
      versammlung endgültig entscheidet.
 
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1.   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Jahreshauptversammlung 
      beschließt.
2.   Beiträge von Körperschaften (§ 3,3) werden hinsichtlich der Höhe nach Vereinbarung entrichtet.
3.   Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Beitragsnachlass gewähren und in Einzelfällen Sonderregelungen treffen.
4.   Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig. Eine Aufnahmegebühr entfällt.
 
§ 5 Organe des Vereins
1.   Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) der Beirat und c) die Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Der Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
2.   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt. Der Wechsel 
       vollzieht sich in der Weise, dass nach zwei Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer zur Wahl stehen, nach einem weiteren 
       Jahr steht der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und / oder der stellv. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied 
      nach Abs. 1.
4.   Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist dem Vorstand in Einverständnis mit dem Beirat die Zuwahl erlaubt. Diese 
      Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
5.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der Vorstand.

§ 7 Der Beirat
1.   Der Beirat besteht aus bis zu 3 Vertretern der jeweiligen Arbeitsgruppen/Abteilungen. Sie werden vom Vorstand für die Dauer 
      von 3 Jahren berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zur Wahrung der einheitlichen und fortlaufenden Entwicklung 
      sollen von dem einmal gewählten Beirat jeweils nur ein Drittel ersetzt werden und zwar in der Reihenfolge wie sie gewählt wurden. 
      Wiederwahl ist zulässig.

Die für Stotel von der Gemeinde berufenen Ortsvorsteher und Ortsheimatpfleger sind kraft ihres Amtes Mitglied im Beirat – mit
beratender Funktion, wenn sie kein Mitglied im Heimat- und Bürgerverein sind – als Vollmitglied, wenn sie auch Vereinsmitglied sind.

2.   Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Beirats mit der Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben beauftragen.
3.   Der Vorstand (nach § 6 dieser Satzung) und der Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung. 
      Bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes hat jede Abteilung/Arbeitsgruppe eine Stimme. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, wird 
      nach § 6,4 verfahren.
4.   Der erweiterte Vorstand muss mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der 
      Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der erweiterte Vorstand ist acht Tage vorher unter 
      Benennung der Tagesordnung einzuladen.
5.   Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im 
      Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a Einkommen-
      steuergesetz ausgeübt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitglieder-Hauptversammlung muss spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. 
      Die Aufgaben sind: 1. Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichte. 2. Kassenbericht und Prüfungsbericht
      der Kassenrevisoren. 3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr. 4. Ergänzungswahl des Vorstandes und des
      Beirates. Wiederwahl und vorzeitiges Ausscheiden sind zulässig. 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 6 Beschlussfassung 
      über Vereinsauflösung. 7. Wahl der Kassenprüfer. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens acht Tage vorher in 
      schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, die jedem Mitglied zuzustellen ist. Anträge, deren Beratung in 
      der Jahreshauptversammlung von Mitgliedern gewünscht wird, müssen schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden oder stellv. 
      Vorsitzenden eingereicht werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf 
      die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag 
      abgelehnt. Die Änderung der Satzung bedarf der ¾ Mehrheit. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, 
      also auch die korporativ beigetretenen Mitglieder. Bei Vorliegen dringender Punkte oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 
      einem Zehntel der Mitglieder müssen darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
      Die Kassenrevision muss bis zur Mitglieder-Hauptversammlung von zwei Kassenprüfern erfolgt sein Die Wahl der Kassenprüfer 
      erfolgt nach § 6,2.
      Über den Verlauf fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorstand nach § 6,3 anerkannt wird.

§ 9 Geschäftsjahr
1.   Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31. Dezember.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Gültigkeit des Beschlusses setzt voraus, dass 
      mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist und mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt. Ist 
      die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist frühestens nach Ablauf eines Monats eine nochmalige Mitglieder-   
      versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
 2.   Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Loxstedt zu, mit der Maßgabe, es nur für 
      gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Heimatpflege in der Ortschaft Stotel zu verwenden.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 10.02.2012 beschlossen worden. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung 
in das Vereinsregister in Kraft.
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